Nachdem man sich vor kurzem erst über die Veröffentlichung der Spielpläne freuen konnte, macht uns allen nun der Coronavirus (COVID-19) einen Strich durch die Rechnung.
Wie bereits in anderen Sportarten, ist auch im American Football der Spielbetrieb vorerst abgesagt. Bis Anfang Mai wird es keine offiziellen Veranstaltungen des Verbandes geben.
Nach jetzigem Informationsstand werden sich auch die Spielpläne wieder ändern, sobald der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann. Nähere Informationen konnte der Verband an dieser Stelle natürlich noch nicht rausgeben.
Selbstverständlich wurden, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und die Sportler zu schützen, auch die Trainingsbetriebe aller Mannschaften abgesagt. Das Sportgelände der Darmstädter TSG 1846 ist ebenso für alle Sportarten geschlossen.
Zur weiteren Informationen stellen wir Euch hier relevante Informationen des Robert-Koch-Instituts zur Verfügung (Stand 14.03.22020, Quelle: rki.de).
Wie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen schützen die Hust- und Niesregeln, gute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter) auch vor einer Übertragung des neuen Coronavirus. Auch aufs Händeschütteln sollte verzichtet werden. Generell sollten Menschen, die Atemwegssymptome haben, nach Möglichkeit zu Hause bleiben.
Informationen zum Krankheitsverlauf, betroffenen Altersgruppen und zu Risikogruppen sind im Steckbrief zu COVID-19 abrufbar, Abschnitt „2. Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse“.
Siehe auch Hilfestellung für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf und Prävention und Management von Erkrankungen in Alten- Und Pflegeheimen.
Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu internationalen Risikogebieten bzw. besonders betroffenen Gebieten in Deutschland sind unter www.rki.de/covid-19-fallzahlen und www.rki.de/covid-19-risikogebiete zu finden.
Die WHO hat zu Kindern und Schwangeren Daten aus den am stärksten betroffenen Regionen in China veröffentlicht. Bei Kindern scheint die Erkrankung laut WHO vergleichsweise selten aufzutreten und dann mild zu verlaufen. Schwere oder gar kritische Verläufe wurden nur bei einem sehr kleinen Teil der betroffenen Kinder und Jugendlichen in China beobachtet. Es ist mit den bisherigen Daten allerdings nicht möglich zu bestimmen, welche Rolle Kinder und Jugendliche bei Übertragungen spielen und ob sie generell weniger anfällig für das Virus sind.
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich, bisher gibt es jedoch keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten.
Das RKI hat eine Falldefinition und ein Flussschema erstellt, die umfangreiche Hilfestellung geben, bei welchen Patienten eine Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus durchgeführt werden sollte.
Eine Laboruntersuchung auf SARS-CoV-2 ist dann angezeigt, wenn es sich bei den Betroffenen um begründete COVID-19-Verdachtsfälle handelt, d.h. sie unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere UND innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatten
und/oder
akute respiratorische Symptome jeder Schwere mit oder ohne Fieber haben UND sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn in einem internationalen Risikogebiet bzw. in einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland aufgehalten haben. Diese sind unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete abrufbar.
Bei Patientinnen und Patienten, die diese Kriterien nicht erfüllen, ist eine Laboruntersuchung auf SARS-CoV-2 in Betracht zu ziehen, wenn akute respiratorische Symptome jeder Schwere mit oder ohne Fieber UND Aufenthalt in Regionen mit COVID-19-Fällen (keine internationalen Risikogebiete bzw. in Deutschland besonders betroffene Gebiete) bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn vorliegen
oder
klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie ohne Alternativdiagnose und ohne erfassbares Expositionsrisiko vorliegen.
Tests bei asymptomatischen Personen werden nicht empfohlen.
Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen Coronavirus stellt, muss dies dem Gesundheitsamt gemäß Coronavirus-Meldepflichtverordnung melden. Auch das Labor, das das neuartige Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24 Stunden vorliegen. Dabei müssen auch Name, Adresse und Kontaktdaten der betroffenen Person dem Gesundheitsamt gemeldet werden, damit das Gesundheitsamt die Person kontaktieren kann und die notwendigen Maßnahmen (z.B. Isolierung des Patienten, Ermittlung von Kontaktpersonen) einleiten kann.
Darüber hinaus werden die Informationen zu dem Fall im Gesundheitsamt erfasst und nichtnamentlich (also u.a. ohne Name, Adresse und Kontaktangaben) an die zuständigen Landesbehörden und von dort an das RKI übermittelt. Das RKI wertet generell die bundesweiten Daten zu Infektionskrankheiten aus und veröffentlicht sie z.B. im Epidemiologischen Bulletin und in SurvStat@RKI. Zu COVID-19-Fällen informiert das RKI aktuell auch unter www.rki.de/covid-19.
Nicht alle Erkrankungen nach Infektion mit dem neuartigen Coronavirus verlaufen schwer, auch bei den meisten in China berichteten Fällen war der Krankheitsverlauf mild. Im Zentrum der Behandlung der Infektion stehen die optimalen unterstützenden Maßnahmen entsprechend der Schwere des Krankheitsbildes (z.B. Sauerstoffgabe, Ausgleich des Flüssigkeitshaushaltes, ggf. Antibiotikagabe zur Behandlung von bakteriellen Alternativ-/Begleitinfektionen) sowie die Behandlung von relevanten Grunderkrankungen. Eine spezifische, d.h. gegen das neuartige Coronavirus selbst gerichtete Therapie steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
In der allgemeinen Bevölkerung sind die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum persönlichen Schutz sowie zum Schutz von anderen Personen vor der Ansteckung mit Erregern respiratorischer Infektionen eine gute Händehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten (ca. 1 bis 2 Meter) von krankheitsverdächtigen Personen.
Wenn sich eine an einer akuten respiratorischen Infektion erkrankte Person im öffentlichen Raum bewegen muss, kann das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (z.B. eines chirurgischen Mundschutzes) durch diese Person sinnvoll sein, um das Risiko einer Ansteckung anderer Personen durch Tröpfchen, welche beim Husten oder Niesen entstehen, zu verringern (Fremdschutz). Für die optimale Wirksamkeit ist es wichtig, dass der Mund-Nasen-Schutz korrekt sitzt (d.h. eng anliegend getragen wird), bei Durchfeuchtung gewechselt wird, und dass während des Tragens keine (auch keine unbewussten) Manipulationen daran vorgenommen werden.
Hingegen gibt es keine hinreichende Evidenz dafür, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trägt, signifikant verringert. Nach Angaben der WHO kann das Tragen einer Maske in Situationen, in denen dies nicht empfohlen ist, ein falsches Sicherheitsgefühl erzeugen, durch das zentrale Hygienemaßnamen wie eine gute Händehygiene vernachlässigt werden können.
Davon unbenommen sind die Empfehlungen zum Tragen von Atemschutzmasken durch das medizinische Personal im Sinne des Arbeitsschutzes.(siehe „Welche Hygienemaßnahmen sollten in medizinischen Einrichtungen bei der Pflege und Behandlung von Patienten mit unspezifischen akuten respiratorischen Infektionen getroffen werden?“)
Schulschließungen verfolgen (wie auch das Absagen von Veranstaltungen) das Ziel, Menschen auf Abstand zu halten, Virusübertragungen zu verhindern und die Dynamik des Ausbruchs abzuschwächen. Generell sind verschiedene Parameter bei der Abwägung einer solchen Maßnahme einzubeziehen, etwa das Timing (zu welchem Zeitpunkt und für welche Dauer die Schulen geschlossen werden sollen) und die Betreuung der Kinder, die einen Arbeitsausfall der Eltern (auch im Gesundheitssektor) nach sich ziehen könnte.
So genannte proaktive Kita- und Schulschließungen können erwogen werden, wenn ein Krankheitsausbruch sehr schwer verläuft. Welche Rolle Kinder und Jugendliche bei der Übertragung von SARS-CoV-2 spielen, lässt sich mit den bisherigen Daten allerdings noch nicht bestimmen. COVID-19 scheint bei Kindern ersten internationalen Daten zufolge vergleichsweise selten aufzutreten und dann in der Regel mild zu verlaufen.
Denkbar sind in bestimmten Fällen so genannte reaktive Schulschließungen, wenn aufgrund von Erkrankungen von Lehrpersonal oder großen Anteilen in der Schülerschaft ein geregelter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Ansprechpartner für Maßnahmen in Gemeinschaftseinrichtungen ist das Gesundheitsamt vor Ort.
Bei Coronaviren, die respiratorische Erkrankungen verursachen können, erfolgt die Übertragung primär über Sekrete des Respirationstraktes. Gelangen diese infektiösen Sekrete an die Hände, die dann beispielsweise das Gesicht berühren, ist es möglich, dass auch auf diese Weise eine Übertragung stattfindet. Deshalb ist eine gute Händehygiene wichtiger Teil der Prävention. Hingegen ist eine Übertragung über unbelebte Oberflächen bisher nicht dokumentiert. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, wie z.B. importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck, erscheint daher unwahrscheinlich. Generell ist das gründliche Händewaschen, wie es von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) empfohlen wird, ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Hygiene und kann vor einer Vielzahl weiterer Infektionen wie z.B. Magen-Darm Erkrankungen schützen.
Unabhängig davon hat das Robert Koch-Institut keine Aufgaben im Bereich der Bewertung von Lebensmitteln oder Gegenständen. Fragen zu dem Thema gehören in den Zuständigkeitsbereich des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), für das Thema Arbeitsschutz ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) verantwortlich.
Das RKI hat Empfehlungen für die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektionen durch SARS-CoV-2 erstellt.
Grundsätzlich sollten bereits bei begründetem Verdacht auf eine übertragbare Erkrankung geeignete Präventions- und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden, um die nosokomiale Verbreitung des Erregers zu verhindern. Für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ist eine Risikobewertung durchzuführen, die verschiedene Aspekte, z.B. die Übertragungsmechanismen, Virulenz/Pathogenität des Erregers, epidemisches Potential und Therapierbarkeit, berücksichtigt.
Bei Erregern von akuten respiratorischen Infektionen, z.B. Influenzaviren oder RSV, sind zusätzlich zur Basishygiene weitere Maßnahmen erforderlich, um eine Übertragung durch Tröpfchen zu unterbinden.
Diese zusätzlichen Maßnahmen beinhalten gemäß KRINKO-Empfehlung:
Unterbringung des Patienten in einem Einzelzimmer möglichst mit eigener Nasszelle, ggf. Kohortenisolierung
Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung beim Personal, bestehend aus Schutzkittel, Einmalhandschuhen und direkt anliegendem mehrlagigem Mund-Nasen-Schutz sowie ggf. einer Schutzbrille, beim Betreten des Patientenzimmers
Darüber hinaus sollte gemäß TRBA 250 der BAUA bei Tätigkeiten, die direkt am Patienten oder in dessen Nähe ausgeführt werden, der Patient ebenfalls einen Mund-Nasen-Schutz tragen, insbesondere wenn die Beschäftigten dabei Hustenstößen der Patienten ausgesetzt sein können. Sollte der Patient keinen Mund-Nasen-Schutz anlegen können oder möchten, empfiehlt es sich bei patientennahen Tätigkeiten, dass das Personal zu seinem eigenen Schutz eine FFP2-Maske trägt. Die Maßnahmen sollten nach der Feststellung des jeweiligen Erregers an die spezifischen Anforderungen angepasst werden.
Bitte beachten Sie:
Das Tragen von Atemschutzmasken, Einmalkitteln, Schutzbrillen und Einmalhandschuhen ist Teil des Arbeitsschutzes. Hier ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig.
Das RKI stellt keine persönliche Schutzausrüstung her und kann auch nicht bei der Beschaffung unterstützen. Aus Neutralitätsgründen können wir auch keine Kooperationen mit Herstellern jeglicher Art eingehen. Bei Fragen zu der Verwendbarkeit, der Haltbarkeit und der Aufbereitung von Medizinprodukten und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung kann der jeweilige Hersteller Auskunft geben. Zur Frage der Beschaffung von Schutzausrüstung sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einer Pressekonferenz am 4.3.2020, dass der Krisenstab von BMG und BMI beschlossen habe, den Export von medizinischer Schutzkleidung so lange zu stoppen, wie der Bedarf im Gesundheitswesen hierzulande nicht gedeckt sei. Außerdem habe das BMG beschlossen, Schutzkleidung auch zentral für Ärzte, Krankenhäuser und die Behörden des Bundes und bei Bedarf auch der Länder zu beschaffen. Länder, Krankenhäuser und Arztpraxen sollten jedoch auch weiterhin selbst Schutzkleidung kaufen und beschaffen, betonte der Minister (den Link zum Pressestatement finden Sie hier)
Bei Messen, Kongressen oder Veranstaltungen ist es allgemein empfehlenswert, auf Prävention von Infektionskrankheiten zu achten. Die Zuständigkeit bezüglich Veranlassung von Maßnahmen für Messen und Messebesucher obliegt den lokalen Behörden vor Ort. Bei einer weiteren Verbreitung einer Erkrankung können auch weitreichendere Maßnahmen wie bestimmte Auflagen für Messen etc. von den zuständigen Gesundheitsämtern veranlasst werden.
Im Rahmen des COVID-19-Geschehens hat die Bundesregierung die Empfehlungen für Großveranstaltungen konkretisiert. In dem Beschluss vom 12.3.2020 heißt es: „… Dazu gelten verstärkte Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland. Dazu zählen die Absage von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern sowie ein Verzicht auf alle nicht notwendigen Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern. In Regionen und Bundesländern mit sich abzeichnendem dynamischen Ausbruchsgeschehen ist die Verschiebung des Semesterbeginns an den Universitäten sowie die vorübergehende Schließung von Kindergärten und Schulen, etwa durch ein verlängerndes Vorziehen der Osterferien, eine weitere Option. Die Entscheidung dazu obliegt jeweils den Ländern.“ Die Kriterien für eine Risikoeinschätzung für Großveranstaltungen des RKI finden Sie hier.
Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ anzuwenden. Informationen zur Desinfektion bei Viren sind in der entsprechenden Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim RKI enthalten. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.
Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das SARS-CoV-2-Virus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Das zuständige Gesundheitsamt kann hier ermittelt werden.
Personen, die sich in einem vom RKI ausgewiesenen internationalen Risikogebiet bzw. in einem in Deutschland besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben, sollten – unabhängig von Symptomen – unnötige Kontakte vermeiden und nach Möglichkeit zu Hause bleiben. Beim Auftreten von akuten respiratorischen Symptomen sollten sie die Husten- und Niesregeln sowie eine gute Händehygiene beachten und, nach telefonischer Voranmeldung mit Hinweis auf die Reise, einen Arzt aufsuchen. Das zuständige Gesundheitsamt kann hier ermittelt werden.
Für Reisende aus Regionen, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, die aber keine internationalen Risikogebiete bzw. in Deutschland besonders betroffene Gebiete sind, gilt: Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Rückreise Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln, sollten Sie – nach telefonischer Anmeldung und mit Hinweis auf die Reise – einen Arzt aufsuchen. Zudem sollten sie unnötige Kontakte vermeiden, nach Möglichkeit zu Hause bleiben, die Husten- und Niesregeln sowie eine gute Händehygiene beachten.
Am 28.2.2020 hat der Krisenstab des BMI und BMG die Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland auf sämtlichen Verkehrswegen intensiviert. In der Pressemitteilung vom 28.2.2020 heißt es: „Die Anordnungen für Beförderer im Luft- und Schiffsverkehr werden erweitert. Zusätzlich zu China ist künftig für Reisende aus Südkorea, Japan, Italien und dem Iran vor Einreise der Gesundheitsstatus der Passagiere zu melden. Zudem sind an alle Reisenden (auch im Bahn- und Busverkehr) im grenzüberschreitenden Verkehr Informationen zur Krankheitsvorbeugung zu verteilen. Schon jetzt gilt: Bei allen in Deutschland ankommenden Flügen und im Schiffsverkehr sind die verantwortlichen Luftfahrzeug- und Schiffsführer verpflichtet, erkannte Krankheitsfälle vor Ankunft zu melden.“
Die aktuelle Risikobewertung für Deutschland ist hier zu finden.
Informationen über das neuartige Coronavirus für die Fachöffentlichkeit sind unter www.rki.de/covid-19 abrufbar.
Informationen für Bürger, darunter Hygienetipps und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), stellt die BZgA unter www.infektionsschutz.de zur Verfügung.
Hotlines für Bürger bieten unter anderem das BMG, die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, einige Bundesländer und Krankenkassen an.